2004 E. 1). Inwiefern und womit der Beschwerdeführer seine Rechtsschrift ergänzen möchte, ist eine andere Frage. Sollte er dies im Sinne einer Berufung gemeint haben, ist dieses Anliegen mit der selbstständig am 15. September 2025 erhobenen Berufung (ZOR.2025.44) hinfällig geworden. Sollte er der Meinung sein, dass ihm ein beabsichtigtes Nichteintreten anzukündigen wäre, geht er fehl. Ein solcher Anspruch besteht nicht, zumal er das Nichteintreten auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde offensichtlich selber in Betracht zieht, weshalb er sich in der Rechtsverweigerungsbeschwerde abschliessend dazu zu äussern hatte.