Es ist unklar, was der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will. Nachdem er seine Eingabe ausdrücklich als Rechtsverweigerungsbeschwerde betitelt und er im Wissen darum, dass er gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2024 die Berufung erheben kann, sich bewusst für die Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden hat, besteht kein Anlass, seine Eingabe nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.363/2004 vom 1. November -6-