" Sollte die Rechtsmittelinstanz die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO mit der (unzutreffenden) Begründung, dass dem Streithelfer nur die Berufung als Rechtsmittel zustehe, nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegennehmen, so behält sich der Streithelfer vor, die Rechtsschrift zu ergänzen."