Insbesondere kann trotz Vorliegen einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für die erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2 m.w.H.).