Eine materielle Begründetheit des Rechtsmittels, was der Beschwerdeführer mit "sachgerechter Berufung" wohl anspricht, ist somit nicht notwendig. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegen einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.