2.2.2. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welcher die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann nicht nur die Anwendung der für den Fall einschlägigen Normen (Subsumtion), sondern jede Rechtsverletzung durch das Gericht (HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 6 zu Art.