2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer hat erkannt, dass der Entscheid vom 17. Dezember 2024 mit Berufung angefochten werden kann. Er ist aber der Auffassung, dass das "totale und vollständige Unterdrücken" der Darstellung des Lebenssachverhalts die Erhebung einer sachgerechten Berufung verunmöglichen soll (Beschwerde, S. 5 Ziff. 7). -5-