Der Beschwerdeführer erblickt darin, dass die Vorinstanz im begründeten Entscheid im "Ingress" lediglich die Parteieingaben aufgelistet, sich aber geweigert habe, im "Ingress" die Funktion der Parteien, den Lebenssachverhalt und das Tatsachenfundament gestützt auf die vom Kläger vorgelegte Verfügung zur Bestellung eines Erbenvertreters etc. aufzunehmen, eine formelle Rechtsverweigerung wegen Verletzung von Art. 239 Abs. 2 ZPO (Beschwerde, S. 4 Ziff. I/1).