4.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und den Beizug der vorinstanzlichen Akten (OZ.2020.15) wurde verzichtet. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist ihm am 9. August 2025 im vor dem Bezirksgericht Brugg geführten Verfahren OZ.2020.15 der begründete Entscheid vom 17. Dezember 2024 zugestellt worden (Beschwerde, S. 5 Ziff. 5).