3. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau erneut eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO". Darauf wird mit ebenfalls am heutigen Tag ergangenen Entscheid ZOR.2025.32 nicht eingetreten. 4. 4.1. Nach Zustellung des begründeten Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 im Verfahren OZ.2020.15 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 8. September 2025 wiederum eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO".