1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) beteiligt sich im Forderungsprozess OZ.2020.15 vor dem Bezirksgericht Brugg als Nebenintervenient zur Unterstützung des Klägers B._____. 1.2. Das Bezirksgericht Brugg (Beschwerdegegner) erkannte mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 das Folgende: " 1. Auf die Klage vom 17. November 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 11'918.79 wird dem Kläger und dem klägerischen Streithelfer je zur Hälfte auferlegt und mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 7'500.00 verrechnet. Sie haben dem Gericht solidarisch Fr. 4'418.79 nachzuzahlen.