Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.41 / SD (OZ.2020.15) Art. 66 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Bezirksgericht Brugg, gegner […] Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde im ordentlichen Verfahren betreffend Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) beteiligt sich im Forderungsprozess OZ.2020.15 vor dem Bezirksgericht Brugg als Nebenintervenient zur Un- terstützung des Klägers B._____. 1.2. Das Bezirksgericht Brugg (Beschwerdegegner) erkannte mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 das Folgende: " 1. Auf die Klage vom 17. November 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 11'918.79 wird dem Kläger und dem klägeri- schen Streithelfer je zur Hälfte auferlegt und mit dem Vorschuss des Klä- gers von Fr. 7'500.00 verrechnet. Sie haben dem Gericht solidarisch Fr. 4'418.79 nachzuzahlen. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 3'972.93, wenn der Entscheid be- gründet werden muss. 3. Der Kläger und der klägerische Streithelfer werden verpflichtet, der Be- klagten unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag eine Parteientschädigung von Fr. 29'591.50 zu bezahlen." 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Ober- gericht des Kantons Aargau in dieser Sache eine "Rechtsverweigerungs- beschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO" und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17.12.2024 [OZ.2020.15] als nichtig festzustellen. 2. Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuweisen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akteneinsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht, jedoch in der Besetzung mit einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten und unter Vorbereitung durch eine andere Refe- rentin oder einen anderen Referenten. 3. Eventualiter: Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuwei- sen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akten- einsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7%, zu Lasten des Kantons. mit dem Verfahrensantrag 1 Die Akten des Verfahrens OZ.2020.15 und das Protokoll der Hauptver- handlung vom 17.01.2023 im Verfahren OZ.2020.12 sind dem Verfah- ren beizuziehen." 2.2. Das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, erkannte mit Ent- scheid ZOR.2025.6 vom 20. Februar 2025 das Folgende: " 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet." 2.3. Das Bundesgericht wies mit Urteil 5A_251/2025 vom 13. Mai 2025 die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid ZOR.2025.6 erhobene Be- schwerde ab, soweit es auf sie eintrat. 3. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Oberge- richt des Kantons Aargau erneut eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO". Darauf wird mit ebenfalls am heutigen Tag ergangenen Entscheid ZOR.2025.32 nicht eingetreten. 4. 4.1. Nach Zustellung des begründeten Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 im Verfahren OZ.2020.15 erhob der Beschwerde- führer beim Obergericht des Kantons Aargau am 8. September 2025 wie- derum eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO". 4.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und den Beizug der vorin- stanzlichen Akten (OZ.2020.15) wurde verzichtet. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist ihm am 9. August 2025 im vor dem Bezirksgericht Brugg geführten Verfahren OZ.2020.15 der begrün- dete Entscheid vom 17. Dezember 2024 zugestellt worden (Beschwerde, S. 5 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer erblickt darin, dass die Vorinstanz im begründeten Entscheid im "Ingress" lediglich die Parteieingaben aufgelistet, sich aber geweigert habe, im "Ingress" die Funktion der Parteien, den Lebenssach- verhalt und das Tatsachenfundament gestützt auf die vom Kläger vorge- legte Verfügung zur Bestellung eines Erbenvertreters etc. aufzunehmen, eine formelle Rechtsverweigerung wegen Verletzung von Art. 239 Abs. 2 ZPO (Beschwerde, S. 4 Ziff. I/1). 2. 2.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie dar- über befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behan- delt oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise be- schränkt. Zudem liegt eine formelle Rechtsverweigerung auch dann vor, wenn die Prüfung eines Rechtsbegehrens unterlassen wird, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwen- dung verstanden. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertret- bar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 m.w.H.). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer hat erkannt, dass der Entscheid vom 17. Dezember 2024 mit Berufung angefochten werden kann. Er ist aber der Auffassung, dass das "totale und vollständige Unterdrücken" der Darstellung des Le- benssachverhalts die Erhebung einer sachgerechten Berufung verunmög- lichen soll (Beschwerde, S. 5 Ziff. 7). -5- 2.2.2. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welcher die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann nicht nur die Anwendung der für den Fall einschlägigen Normen (Subsumtion), sondern jede Rechts- verletzung durch das Gericht (HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 6 zu Art. 310 ZPO). Die angebliche formelle Rechtsverweigerung, welche in der Sache allenfalls auf eine Gehörsverletzung hinausläuft, kann somit im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, weshalb an der separat erhobenen Rechtsver- weigerungsbeschwerde kein Rechtsschutzinteresse besteht. Würde die Rechtsmittelinstanz die Gehörsverletzung feststellen, erfolgte grundsätz- lich unabhängig davon, ob der Entscheid ohne Verletzung anders ausge- fallen wäre, eine Aufhebung desselben. Eine materielle Begründetheit des Rechtsmittels, was der Beschwerdeführer mit "sachgerechter Berufung" wohl anspricht, ist somit nicht notwendig. Die Wahrung des rechtlichen Ge- hörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegen einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfas- sungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für die erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheb- lichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dies ändert aber nichts daran, dass die angebliche Rechtsverweigerung im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann und deshalb an der se- parat erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde kein Rechtsschutzinte- resse besteht. 2.2.3. Im Sinne eines "vorsorglichen Vorbehalts" führt der Beschwerdeführer Fol- gendes aus (Beschwerde, S. 4): " Sollte die Rechtsmittelinstanz die vorliegende Rechtsverweigerungsbe- schwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO mit der (unzutreffenden) Begründung, dass dem Streithelfer nur die Berufung als Rechtsmittel zustehe, nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegennehmen, so behält sich der Streithelfer vor, die Rechtsschrift zu ergänzen." Es ist unklar, was der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will. Nachdem er seine Eingabe ausdrücklich als Rechtsverweigerungsbe- schwerde betitelt und er im Wissen darum, dass er gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2024 die Berufung erheben kann, sich bewusst für die Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden hat, besteht kein Anlass, seine Eingabe nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzuneh- men (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.363/2004 vom 1. November -6- 2004 E. 1). Inwiefern und womit der Beschwerdeführer seine Rechtsschrift ergänzen möchte, ist eine andere Frage. Sollte er dies im Sinne einer Be- rufung gemeint haben, ist dieses Anliegen mit der selbstständig am 15. September 2025 erhobenen Berufung (ZOR.2025.44) hinfällig gewor- den. Sollte er der Meinung sein, dass ihm ein beabsichtigtes Nichteintreten anzukündigen wäre, geht er fehl. Ein solcher Anspruch besteht nicht, zumal er das Nichteintreten auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde offen- sichtlich selber in Betracht zieht, weshalb er sich in der Rechtsverweige- rungsbeschwerde abschliessend dazu zu äussern hatte. 3. Zusammenfassend ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein- zutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m §§ 7 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GebührD). Parteientschädigungen sind keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin