1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)