Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr in Anbetracht des vergleichsweise geringen Aufwands – trotz eines hohen Streitwerts von Fr. 7'940'818.30 (siehe die Berufungsanträge) – auf Fr. 5'000.00 festzulegen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD; § 5 Abs. 3 GebührD) und vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Beklagten die Berufung nicht zur Berufungsantwort zugestellt worden ist und ihr im Berufungsverfahren auch sonst kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. -7- Das Obergericht erkennt: