3. Die Berufung des Klägers erweist sich als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Von einer Zustellung der Berufung zur Berufungsantwort kann unter diesen Umständen abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; BGE 143 III 153). Da die Berufung des Klägers als von Anfang an offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).