Der Kläger hat erstinstanzlich Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche eingeklagt und in Schweizer Franken beziffert. Sein Wohnsitz ist unbestritten in Deutschland (vgl. Berufung S. 10). Gestützt auf die vorstehende Rechtsprechung wären die geltend gemachten Ansprüche – sollten sie denn bestehen – in Euro geschuldet. Eine Umrechnung ist aufgrund des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGE 149 III 54 E. 5.1.1), weshalb die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat.