Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Unter Geldschulden fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur Forderungen vertraglicher Natur, sondern sämtliche Forderungen unabhängig ihres Grundes. Da der Zweck bei Schadenersatzforderungen der Ausgleich des tatsächlichen Wertverlusts des Vermögens des Gläubigers sei, müsse dieser sein Rechtsbegehren in der Währung des Landes stellen, in dem die Verminderung des Vermögens stattfinde, d.h. in derjenigen seines Wohnsitzes oder Sitzes (BGE 149 III 54 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1).