Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge in weitschweifigen Ausführungen wiederzugeben. Da ihm der Nachweis, dass sich beide Begründungen der Vorinstanz als unzutreffend erweisen, somit nicht gelingen kann, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2.2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass auch die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die Klage aufgrund der Fremdwährungsproblematik zu Unrecht abgewiesen, weil auf die Währung am Arbeitsort abzustellen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 9 ff. und 15), unbegründet wäre. -6-