2.2.1.2. Die Vorinstanz hat die Klage einerseits abgewiesen, weil der Kläger seine Forderungen in der falschen Währung gestellt habe (vgl. dazu unten). Sie erwog indessen zusätzlich, dass die Klage unabhängig davon auch deshalb abzuweisen sei, weil die Beklagte die Unfallkausalität als Haftungsvoraussetzung bestritten und der Kläger der ihm diesbezüglich obliegenden Substanzierungslast nicht nachgekommen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Mit dieser zweiten Hauptbegründung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge in weitschweifigen Ausführungen wiederzugeben.