Beanstandet der Berufungskläger – wie vorliegend – nur die vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen mit Bezug einer dieser Anspruchsvoraussetzungen, bleibt eine der Begründungen der Vorinstanz stehen. In diesem Fall ist auf die Berufung hinsichtlich der nicht angefochtenen Begründung nicht einzutreten, während sie im Übrigen – sofern hinreichend begründet – abzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4.2; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2025, N. 16 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, N. 42 zu Art. 311 ZPO).