227 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn sie mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt und sie kumulativ auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Der Kläger hat indessen weder die den Ansprüchen zugrundeliegenden Tatsachen selbst noch die Voraussetzungen für eine Klageänderung, insbesondere die Neuheit der den Ansprüchen zugrundeliegenden Tatsachen oder Beweismittel behauptet. Da die Voraussetzungen für eine Klageänderung somit augenscheinlich nicht gegeben sind, ist darauf nicht einzutreten.