1. Der Kläger erlitt am 18. Januar 2012 einen Verkehrsunfall. Aus diesem Ereignis macht er gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers diverse Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die Haftungsvoraussetzungen nicht hinreichend substanziert. Darüber hinaus wären die eingeklagten Ansprüche – sollten solche bestehen – in Euro und nicht wie vom Kläger gefordert in Schweizer Franken geschuldet, weshalb dem Kläger ebenfalls nichts zugesprochen werden könne (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 und 3).