Ausserdem beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den vollumfänglichen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, namentlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200'000.00 zuzüglich Verzugszins von 5 %, einen Haushaltsschaden in Höhe von Fr. 185'891.00 zuzüglich Verzugszins in Höhe von 5 %, alternativ nach deutschem Recht EUR 474'200.00 bzw. eine lebenslange Rente von EUR 3'000.21, als Erwerbsschaden in Höhe von Fr. 4'013'588.24 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen, als Restzahlung der Lohnersatzleistungen Ersatzklasse UVG Fr. 124'448.98, als Zukunftsschaden Fr. 294'907.71, aus AHV- Rentenverlust durch entgangene Beitragszahlungen Fr. 54'962.91, als