Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2025.3 (OZ.2019.1) Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ender, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 4. Februar 2019 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Baden folgende Anträge: Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 222'391.00, zuzüglich - Zins zu 5% p.a. seit Klageeinreichung auf dem Kapital von CHF 185'891.00 und - Zins zu 5% p.a. seit 18.01.2012 bis 31.10.2017 auf dem Kapital von CHF 100'000.00 und - Zins zu 5% seit 01.11.2017 auf dem Kapital von CHF 68'500.00 als Schadenersatz für Haushaltsschaden und als Genugtuung, zuzüglich vorerwähntem Schadenszins und Verzugszins, zu bezahlen. 2. Eine Mehrforderung bleibt vorbehalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten. Verfahrensanträge 1. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, so wie die unentgeltliche Verbeiständung mit den unterzeichneten Rechtsanwälten als Vertreter zu gewähren. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. 1.3. Mit Replik vom 12. Juli 2019 bzw. Duplik vom 7. November 2019 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest. 1.4. Nach zahlreichen weiteren Eingaben der Parteien sowie einer zeitweisen Sistierung des Verfahrens zwecks Führung von Vergleichsgesprächen fand am 18. September 2024 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksge- richt Baden statt. Gleichentags wies das Bezirksgericht Baden die Klage vollumfänglich ab und verpflichtete den Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 24'738.80 an die Beklagte. Die Gerichtskosten sowie die -3- Kosten für die Vertretung des Klägers wurden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen – unter Nachzahlungsvorbehalt – auf die Staatskasse genommen. 2. Gegen den ihm am 29. November 2024 zugestellten Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Berufung ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung der Klage unter Kostenfolgen. Ausserdem beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den vollumfänglichen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, namentlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200'000.00 zuzüglich Verzugszins von 5 %, einen Haushaltsschaden in Höhe von Fr. 185'891.00 zuzüglich Verzugszins in Höhe von 5 %, alternativ nach deutschem Recht EUR 474'200.00 bzw. eine lebenslange Rente von EUR 3'000.21, als Erwerbsschaden in Höhe von Fr. 4'013'588.24 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen, als Restzahlung der Lohnersatzleistungen Ersatzklasse UVG Fr. 124'448.98, als Zukunftsschaden Fr. 294'907.71, aus AHV- Rentenverlust durch entgangene Beitragszahlungen Fr. 54'962.91, als Pensionskassen Schaden Fr. 495'832.75, als monatliche Komplementär- rente Fr. 5'813.50, als entgangene offene Lohnforderungen und Gewinnbeteiligungen Fr. 1'419'500.00, sowie als offene Darlehensschuld gegenüber dem Arbeitgeber Fr. 473'352.72. Darüber hinaus stellte er zahlreiche Verfahrensanträge. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger erlitt am 18. Januar 2012 einen Verkehrsunfall. Aus diesem Ereignis macht er gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers diverse Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die Haftungsvoraussetzungen nicht hinreichend substanziert. Darüber hinaus wären die eingeklagten Ansprüche – sollten solche bestehen – in Euro und nicht wie vom Kläger gefordert in Schweizer Franken geschuldet, weshalb dem Kläger ebenfalls nichts zugesprochen werden könne (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 und 3). Der Kläger beantragt mit Berufung sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung der Klage. Ausserdem sei die Beklagte zur Zahlung sämtlicher aus dem Unfallereignis resultierenden Schadenspositionen (vgl. dazu die Aufzählung in den Akten- vorgängen) zu verpflichten. -4- 2. Die vom Kläger eingereichte Rechtsschrift genügt den Anforderungen an eine Berufung in verschiedener Hinsicht nicht, weshalb darauf im Ergebnis nicht einzutreten ist. 2.1. Einerseits macht der Kläger mit Berufung verschiedene Ansprüche geltend, welche über die mit Klage gestellten Rechtsbegehren hinausgehen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt wären. Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren den Ersatz des aus dem Unfallereignis resultierenden Haushaltsschadens sowie die Ausrichtung einer Genugtuung verlangt. Im Berufungsverfahren macht er gegen die Beklagte zahlreiche weitere Ansprüche und somit eine Klageänderung geltend. Eine solche ist gemäss Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn sie mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt und sie kumulativ auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Der Kläger hat indessen weder die den Ansprüchen zugrundeliegenden Tatsachen selbst noch die Voraussetzungen für eine Klageänderung, insbesondere die Neuheit der den Ansprüchen zugrundeliegenden Tatsachen oder Beweismittel behauptet. Da die Voraussetzungen für eine Klageänderung somit augenscheinlich nicht gegeben sind, ist darauf nicht einzutreten. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingereichte Rechtsschrift genügt darüber hinaus auch den formellen Anforderungen an eine Berufung nicht. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander- zusetzen. Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Der Berufungs- kläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumenta- tion entgegenzustellen. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, tritt das Ober- -5- gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebes- sert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Weist der angefochtene Entscheid mehr als eine Begründung auf, muss sich der Berufungskläger mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das ist namentlich der Fall, wenn die Vorinstanz nicht nur das Fehlen einer Voraussetzung, sondern mehrerer Voraussetzungen eines Anspruchs fest- gestellt hat. Beanstandet der Berufungskläger – wie vorliegend – nur die vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen mit Bezug einer dieser Anspruchsvoraussetzungen, bleibt eine der Begründungen der Vorinstanz stehen. In diesem Fall ist auf die Berufung hinsichtlich der nicht angefoch- tenen Begründung nicht einzutreten, während sie im Übrigen – sofern hinreichend begründet – abzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4.2; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2025, N. 16 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, N. 42 zu Art. 311 ZPO). 2.2.1.2. Die Vorinstanz hat die Klage einerseits abgewiesen, weil der Kläger seine Forderungen in der falschen Währung gestellt habe (vgl. dazu unten). Sie erwog indessen zusätzlich, dass die Klage unabhängig davon auch des- halb abzuweisen sei, weil die Beklagte die Unfallkausalität als Haftungs- voraussetzung bestritten und der Kläger der ihm diesbezüglich obliegenden Substanzierungslast nicht nachgekommen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Mit dieser zweiten Hauptbegründung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge in weitschweifigen Aus- führungen wiederzugeben. Da ihm der Nachweis, dass sich beide Begründungen der Vorinstanz als unzutreffend erweisen, somit nicht gelingen kann, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2.2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass auch die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die Klage aufgrund der Fremdwährungsproblematik zu Unrecht abgewiesen, weil auf die Währung am Arbeitsort abzustellen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 9 ff. und 15), unbegründet wäre. -6- Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Unter Geldschulden fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur Forderungen vertraglicher Natur, sondern sämtliche Forderungen unabhängig ihres Grundes. Da der Zweck bei Schadenersatzforderungen der Ausgleich des tatsächlichen Wertverlusts des Vermögens des Gläubigers sei, müsse dieser sein Rechtsbegehren in der Währung des Landes stellen, in dem die Verminderung des Vermögens stattfinde, d.h. in derjenigen seines Wohnsitzes oder Sitzes (BGE 149 III 54 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1). Der Kläger hat erstinstanzlich Schadenersatz- sowie Genugtuungs- ansprüche eingeklagt und in Schweizer Franken beziffert. Sein Wohnsitz ist unbestritten in Deutschland (vgl. Berufung S. 10). Gestützt auf die vorstehende Rechtsprechung wären die geltend gemachten Ansprüche – sollten sie denn bestehen – in Euro geschuldet. Eine Umrechnung ist aufgrund des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGE 149 III 54 E. 5.1.1), weshalb die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat. Daran vermag entgegen dem Dafürhalten des Klägers auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte zuvor Zahlungen in Schweizer Franken geleistet habe, zumal der Schuldner gestützt auf Art. 84 Abs. 2 OR berechtigt ist, in Schweizer Franken zu erfüllen, während dem Gläubiger gerade kein Wahlrecht zukommt (BGE 149 III 54 E. 5.1.1). 3. Die Berufung des Klägers erweist sich als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Von einer Zustellung der Berufung zur Berufungsantwort kann unter diesen Umständen abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; BGE 143 III 153). Da die Berufung des Klägers als von Anfang an offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheid- gebühr in Anbetracht des vergleichsweise geringen Aufwands – trotz eines hohen Streitwerts von Fr. 7'940'818.30 (siehe die Berufungsanträge) – auf Fr. 5'000.00 festzulegen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD; § 5 Abs. 3 GebührD) und vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Beklagten die Berufung nicht zur Berufungsantwort zugestellt worden ist und ihr im Berufungsverfahren auch sonst kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'940'818.30. -8- Aarau, 5. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert