" 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab Rechtskraft der Scheidung bis 30. September 2030 CHF 665.00 Anschliessend CHF 0.00 -7- Der persönliche Unterhalt ist unabänderlich, dies insbesondere auch im Hinblick auf ein fortbestehendes Konkubinat der Ehefrau." 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]