2. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Diese sind unter Berücksichtigung, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden ist, auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu verrechnen. Ihre Parteikosten tragen die Parteien vereinbarungsgemäss je selber. Das Obergericht erkennt: