Demnach ist die Vereinbarung in Gutheissung des übereinstimmenden Antrags der Parteien zu genehmigen. Das Berufungsverfahren ist damit in formeller Hinsicht durch den Vergleich und dessen Genehmigung erledigt (vgl. BGE 138 III 532 E. 5), soweit es nicht infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben ist. -6-