1.3.2.2. Die in Bezug auf den im Berufungsverfahren noch umstrittenen Punkt getroffene Regelung ist klar und vollständig. Auch inhaltlich erscheint die getroffene Regelung betreffend den persönlichen Unterhalt der Beklagten mit Blick auf die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten finanziellen Verhältnisse der Parteien (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Zif- fer 6) nicht unangemessen. Demnach ist die Vereinbarung in Gutheissung des übereinstimmenden Antrags der Parteien zu genehmigen.