Die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung gemachten Zugeständnisse erfolgten somit im Wissen um ihre und die während des knapp zweijährigen erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vorgetragenen gegnerischen Standpunkte sowie der von der Vorinstanz daraus gezogenen und im Entscheid dargelegten Schlussfolgerungen. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund zur Annahme, dass die Parteien die Vereinbarung nicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben.