1.3.2. 1.3.2.1. Beide Parteien sind bereits seit August bzw. September 2021 anwaltlich vertreten (vgl. Akten des Eheschutzverfahrens des Bezirksgerichts R._____ 3C4 2021 49). Darüber hinaus lag ihnen bei Abschluss der Vereinbarung ein erstinstanzliches Gerichtsurteil vor. Die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung gemachten Zugeständnisse erfolgten somit im Wissen um ihre und die während des knapp zweijährigen erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vorgetragenen gegnerischen Standpunkte sowie der von der Vorinstanz daraus gezogenen und im Entscheid dargelegten Schlussfolgerungen.