Bundesgericht: BGE 138 III 532 E. 1.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2013 vom 16. Februar 2016 E. 1). 1.2. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung der Vereinbarung kann im Berufungsverfahren ohne Parteibefragung aufgrund der Akten und der Parteieingaben erfolgen.