3.3. Mit Eingabe vom 29. September 2025 bestätigt der Kläger die Ausführungen der Beklagten in deren Eingabe vom 22. September 2025 und schloss sich diesen an. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Einreichung und Genehmigung einer Vereinbarung sind auch noch im Berufungsverfahren vor Obergericht möglich (Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2015.49 vom 20. Januar 2016 E. 1.1; vgl. für das -5-