3.2. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Beklagte eine am 17./18. September 2025 unterzeichnete Scheidungsvereinbarung ein. Darin zog der Kläger seine Berufung in Bezug auf den Kinderunterhalt (angefochtenen Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3.1) zurück und die Parteien einigten sich auf einen persönlichen Unterhalt der Beklagten (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4). Die Beklagte ersuchte darum, die Scheidungsvereinbarung vom 17./18. September 2025 zu genehmigen und das Berufungsverfahren im Sinne der Vereinbarung abzuschliessen.