2. 2.1 Ziffer 4 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein persönlicher Unterhalt geschuldet ist. 2.2 Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die folgenden persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1, Rechtskraft der Scheidung bis 31.08.2027 CHF 702.00 Phase 2, 01.09.2027 bis 30.09.2030 CHF 500.00 Anschliessend CHF 0.00