Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.39 (OF.2023.97) Entscheid vom 23. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Kläusler Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Regula Jäggi, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Brunner, Ringstrasse 25, 6010 Kriens Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am tt.mm.2013 vor dem Zivilstandsamt Q._____ gehei- ratet. Am 18. Juli 2023 machte der Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten die Scheidungsklage anhängig. 2. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: " 1. Die Ehe der Parteien wird in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungs- begehrens geschieden. 2. Die beigeheftete und vom Gerichtspräsidium Bremgarten abgestempelte Teil-Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen werden in fol- genden Ziffern genehmigt und damit Bestandteil des Entscheiddispositivs: - Vereinbarung vom 22.11.2023 in den Ziffern 2 – 6. 3. 3.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt des Kindes C._____, geboren am tt.mm.2014, monatlich vorschüssig folgende Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder- resp. Ausbildungszula- gen zu bezahlen: - bis 31.08.2027 Fr. 1'985.00 (wovon Betreuungsunterhalt Fr. 782.75) - ab 01.09.2027 bis 30.09.2030 Fr. 1'490.00 - ab 01.10.2030 bis 30.09.2032 Fr. 1'455.00 - ab 01.10.2032 längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 780.00 Der gebührende Unterhalt ist jederzeit gedeckt. 3.2. Ausserordentliche Kosten für C._____ wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhil- fen, Nachhilfeunterricht, Musikunterricht, Sprachaufenthalte oder einma- lige grössere Anschaffungen werden nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der jeweiligen Rechnungen bis zum 30.09.2030 von den Par- teien je zur Hälfte getragen. Ab dem 01.10.2030 hat der Kläger solche Auslagen nach vorgängiger Ab- sprache und nach Vorlage der jeweiligen Rechnungen vollumfänglich zu übernehmen. -3- 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - bis 31.08.2027 Fr. 1'200.00 - ab 01.09.2027 bis 30.09.2030 Fr. 1'240.00 5. Die Unterhaltsbeiträge (UHB) gemäss Ziffern 3 – 4 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Mai 2025 mit 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres an- gepasst, erstmals auf den 01.01.2026, es sei denn, der Unterhaltsschuld- ner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Um- fang möglich ist. Die neuen Unterhaltsbeiträge sind wie folgt zu berechnen und jeweils auf ganze Franken aufzurunden: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November des Vorjahres _______________________________________________________ 107.5 6. Es wurde von folgenden Werten ausgegangen: 6.1. Einkommen Kläger (inkl. Bonus und 13 ML, netto): Fr. 9'325.00 Vermögen nicht relevant 6.2. Einkommen Beklagte (netto, kein 13 ML) Pensum 50%: Fr. 2'047.00 Pensum 80%: Fr. 3'275.00 Pensum 100%: Fr. 4'100.00 Vermögen nicht relevant […]" 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. August 2025 erhob der Kläger gegen den ihm am 4. August 2025 zugestellten Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten Be- rufung und beantragte: " 1. Ziffer 3.1. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 20. Mai 2025 sei dahingehend abzuändern, als dass der Kinderunterhalts- beitrag in der Phase vom 1. Oktober 2032 bis zum Abschluss der Erstaus- bildung auf den Betrag von CHF 641.00 zu reduzieren ist. -4- 2. 2.1 Ziffer 4 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein persönlicher Un- terhalt geschuldet ist. 2.2 Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten die folgenden persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1, Rechtskraft der Scheidung bis 31.08.2027 CHF 702.00 Phase 2, 01.09.2027 bis 30.09.2030 CHF 500.00 Anschliessend CHF 0.00 2.3 Subeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbe- klagten die folgenden persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1, Rechtskraft der Scheidung bis 31.08.2027 CHF 840.00 Phase 2, 01.09.2027 bis 30.09.2030 CHF 1'230.00 Anschliessend CHF 0.00 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungs- beklagten (inkl. MwSt)." 3.2. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Beklagte eine am 17./18. September 2025 unterzeichnete Scheidungsvereinbarung ein. Da- rin zog der Kläger seine Berufung in Bezug auf den Kinderunterhalt (ange- fochtenen Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3.1) zurück und die Parteien einigten sich auf einen persönlichen Unterhalt der Beklagten (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziffer 4). Die Beklagte ersuchte darum, die Scheidungs- vereinbarung vom 17./18. September 2025 zu genehmigen und das Beru- fungsverfahren im Sinne der Vereinbarung abzuschliessen. 3.3. Mit Eingabe vom 29. September 2025 bestätigt der Kläger die Ausführun- gen der Beklagten in deren Eingabe vom 22. September 2025 und schloss sich diesen an. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Einreichung und Genehmigung einer Vereinbarung sind auch noch im Berufungsverfah- ren vor Obergericht möglich (Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2015.49 vom 20. Januar 2016 E. 1.1; vgl. für das -5- Bundesgericht: BGE 138 III 532 E. 1.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2013 vom 16. Februar 2016 E. 1). 1.2. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überle- gung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung der Vereinbarung kann im Berufungsverfahren ohne Parteibefragung aufgrund der Akten und der Parteieingaben erfolgen. 1.3. 1.3.1. Mit Ziffer 1 der Vereinbarung vom 17./18. September 2025 zog der Kläger seine Berufung gegen die Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheids des Bezirks- gerichts Bremgarten vom 20. Mai 2025 zurück. Diesbezüglich ist die Ver- einbarung demnach nicht zu genehmigen, sondern das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben. Dem- gegenüber ist nachstehend zu prüfen, ob die Ziffer 2 der Vereinbarung vom 17./18. September 2025 genehmigt werden kann. 1.3.2. 1.3.2.1. Beide Parteien sind bereits seit August bzw. September 2021 anwaltlich vertreten (vgl. Akten des Eheschutzverfahrens des Bezirksgerichts R._____ 3C4 2021 49). Darüber hinaus lag ihnen bei Abschluss der Ver- einbarung ein erstinstanzliches Gerichtsurteil vor. Die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung gemachten Zugeständnisse erfolgten somit im Wissen um ihre und die während des knapp zweijährigen erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vorgetragenen gegnerischen Standpunkte sowie der von der Vorinstanz daraus gezogenen und im Entscheid dargelegten Schlussfolgerungen. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund zur Annahme, dass die Parteien die Vereinbarung nicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben. 1.3.2.2. Die in Bezug auf den im Berufungsverfahren noch umstrittenen Punkt ge- troffene Regelung ist klar und vollständig. Auch inhaltlich erscheint die ge- troffene Regelung betreffend den persönlichen Unterhalt der Beklagten mit Blick auf die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten finanziellen Verhältnisse der Parteien (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Zif- fer 6) nicht unangemessen. Demnach ist die Vereinbarung in Gutheissung des übereinstimmenden Antrags der Parteien zu genehmigen. Das Beru- fungsverfahren ist damit in formeller Hinsicht durch den Vergleich und des- sen Genehmigung erledigt (vgl. BGE 138 III 532 E. 5), soweit es nicht in- folge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben ist. -6- 2. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Diese sind unter Berücksichtigung, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden ist, auf Fr. 1'000.00 fest- zusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu verrechnen. Ihre Parteikosten tragen die Parteien vereinbarungsgemäss je selber. Das Obergericht erkennt: 1. Soweit sich die Berufung des Klägers gegen die Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Mai 2025 richtet, wird das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. 2.1. Die Ziffer 2 der von den Parteien am 17. bzw. 18. September 2025 getroffe- nen Vereinbarung wird richterlich genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 2. Persönlicher Unterhalt Die Berufung betreffend Ziff. 4 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 20. Mai 2025 sei zufolge Vergleichs abzuschreiben und die nachfolgende Einigung zum Urteil zu erheben: Der Ehemann verpflichtet sich der Ehefrau monatlich vorschüssig die fol- genden persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab Rechtskraft der Scheidung bis 30. September 2030 CHF 665.00 Anschliessend CHF 0.00 Der persönliche Unterhalt ist unabänderlich, dies insbesondere auch im Hinblick auf ein fortbestehendes Konkubinat der Ehefrau." 2.2. Die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Mai 2025 wird dementsprechend aufgehoben und durch folgende Be- stimmung ersetzt: " 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab Rechtskraft der Scheidung bis 30. September 2030 CHF 665.00 Anschliessend CHF 0.00 -7- Der persönliche Unterhalt ist unabänderlich, dies insbesondere auch im Hinblick auf ein fortbestehendes Konkubinat der Ehefrau." 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler