4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m §§ 7 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine auszurichten. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […]