Schliesslich erwiese sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde aber auch in der Sache als offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass angebliche Rechtsbegehren nicht in den Aktenzusammenzug des Entscheids aufgenommen wurden, stellt keine Rechtsverweigerung dar. Wesentlich ist, dass diese in der Entscheidbegründung abgehandelt werden, soweit sie überhaupt von Relevanz sind. Selbst wenn eine entsprechende Begründung im (begründeten) Entscheid fehlte, wäre dies keine Rechtsverweigerung, sondern stellte dies, wenn überhaupt, eine Gehörsverletzung dar.