An einer separaten Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht daher kein ersichtliches Interesse. Abgesehen davon wurde eine vom Beschwerdeführer gegen "denselben Akt" eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde vom Obergericht des Kantons Aargau bereits mit Entscheid ZOR.2025.6 am 20. Februar 2025 (abschlägig) beurteilt. Die Möglichkeit, "jederzeit" eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung zu erheben, berechtigt nicht, bei unveränderter Sachlage, wie dies beim Entscheid vom 17. Dezember 2024 der Fall ist, nach Belieben und Gutdünken mehrfach Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, widerspräche dies doch fundamental dem Grundsatz der Rechtssicherheit.