für die Erhebung eines Rechtsmittels beginnt erst mit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 bzw. 321 Abs. 1 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass der vorliegenden Sache ein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt. Folglich ist (zunächst) ein begründeter Entscheid zu verlangen und ist die angebliche Rechtsverweigerung, welche eine Rechtsverletzung und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung darstellt (vgl. HOFFMANN- NOWOTNY, a.a.O., N. 6 zu Art. 310 ZPO), mit dem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) geltend zu machen. An einer separaten Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht daher kein ersichtliches Interesse.