2. Es ist vorfrageweise festzustellen, dass das Ausklammern der prozessualen Rechtsbegehren Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 des Nebenintervenienten vom 13. Mai 2023 im Ingress des Aktes vom 17. Dezember 2024 Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und als schwerwiegende formelle Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist. 3. Es ist vorfrageweise festzustellen, dass das grundlose Austauschen der Parteibezeichnungen durch die Vorinstanz, ohne irgendeinen Antrag und ohne den Parteien eine Stellungnahme zu gewähren, als schwerwiegende formelle Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist.