3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau erneut eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO" und beantragte das Folgende: " 1. Es ist der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 [OZ.2020.15] aufzuheben, eventualiter ist der Ingress aufzuheben; subeventualiter ist der Akt für nichtig zu erklären.