2.2. Das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, erkannte mit Entscheid ZOR.2025.6 vom 20. Februar 2025 das Folgende: " 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet." 2.3. Das Bundesgericht wies mit Urteil 5A_251/2025 vom 13. Mai 2025 die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid ZOR.2025.6 erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.