2. Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuweisen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akteneinsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht, jedoch in der Besetzung mit einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten und unter Vorbereitung durch eine andere Referentin oder einen anderen Referenten.