Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.32 (OZ.2020.15) Art. 65 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Bezirksgericht Brugg, gegner […] Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde im ordentlichen Verfahren betreffend Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) beteiligt sich im Forderungsprozess OZ.2020.15 vor dem Bezirksgericht Brugg als Nebenintervenient zur Un- terstützung des Klägers B._____. 1.2. Das Bezirksgericht Brugg (Beschwerdegegner) erkannte mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 das Folgende: " 1. Auf die Klage vom 17. November 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 11'918.79 wird dem Kläger und dem klägeri- schen Streithelfer je zur Hälfte auferlegt und mit dem Vorschuss des Klä- gers von Fr. 7'500.00 verrechnet. Sie haben dem Gericht solidarisch Fr. 4'418.79 nachzuzahlen. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 3'972.93, wenn der Entscheid be- gründet werden muss. 3. Der Kläger und der klägerische Streithelfer werden verpflichtet, der Be- klagten unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag eine Parteientschädigung von Fr. 29'591.50 zu bezahlen." 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Ober- gericht des Kantons Aargau in dieser Sache eine "Rechtsverweigerungs- beschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO" und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17.12.2024 [OZ.2020.15] als nichtig festzustellen. 2. Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuweisen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akteneinsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht, jedoch in der Besetzung mit einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten und unter Vorbereitung durch eine andere Refe- rentin oder einen anderen Referenten. 3. Eventualiter: Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuwei- sen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akten- einsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7%, zu Lasten des Kantons. mit dem Verfahrensantrag 1 Die Akten des Verfahrens OZ.2020.15 und das Protokoll der Hauptver- handlung vom 17.01.2023 im Verfahren OZ.2020.12 sind dem Verfah- ren beizuziehen." 2.2. Das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, erkannte mit Ent- scheid ZOR.2025.6 vom 20. Februar 2025 das Folgende: " 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet." 2.3. Das Bundesgericht wies mit Urteil 5A_251/2025 vom 13. Mai 2025 die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid ZOR.2025.6 erhobene Be- schwerde ab, soweit es auf sie eintrat. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Oberge- richt des Kantons Aargau erneut eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO" und beantragte das Folgende: " 1. Es ist der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 [OZ.2020.15] aufzuheben, eventualiter ist der Ingress aufzuheben; sub- eventualiter ist der Akt für nichtig zu erklären. 2. Es ist vorfrageweise festzustellen, dass das Ausklammern der pro- zessualen Rechtsbegehren Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 des Nebeninterve- nienten vom 13. Mai 2023 im Ingress des Aktes vom 17. Dezember 2024 Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und als schwerwiegende formelle Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist. 3. Es ist vorfrageweise festzustellen, dass das grundlose Austauschen der Parteibezeichnungen durch die Vorinstanz, ohne irgendeinen An- trag und ohne den Parteien eine Stellungnahme zu gewähren, als schwerwiegende formelle Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist. 4. Eventualiter ist der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache ist dem Bezirksgericht zur ergänzen- den Wiedergabe der vom Nebenintervenienten am 13. Mai 2023 ge- stellten prozessualen Rechtsbegehren im Ingress zurückzuweisen. -4- 5. Eventualiter ist der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache ist dem Bezirksgericht zur Darstellung der Beklagtenpartei mit der in der Klageschrift vorgegebenen Wohn- sitzadresse und der Klägerpartei mit den vom Kläger in der Klageschrift vorgetragenen Angaben zur formellen Parteistellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Es ist dem Bezirksgericht Brugg aufzugeben das Gericht für das Ver- fahren OZ.2020.15 mit einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten und einer anderen Referendarin oder ei- nem anderen Referendaren ohne offensichtliche Befangenheit und Vorbefassung zu besetzen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7% zu Lasten des Kantons. 8. Verfahrensantrag: Die Akten des Verfahrens OZ.2020.15 sind zum Ver- fahren beizuziehen." 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und den Beizug der vor- instanzlichen Akten (OZ.2020.15) wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Fälle von Rechtsverzögerung sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c ZPO). Die Beschwerde ist auch bei einer Rechtsverweigerung gege- ben (vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 21 zu Art. 319 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zi- vilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. 2. Gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde eingereicht werden, weil kein Beschwerdeobjekt vor- liegt (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO; SPÜHLER, a.a.O., N 23 zu Art. 319 ZPO). Liegt indes ausnahmsweise ein Anfechtungsobjekt vor, so sind die ge- wöhnlichen Fristen zu beachten (HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoff- mann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be- schwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 40 zu Art. 319 ZPO; SPÜHLER, a.a.O., N. 23 zu Art. 319 ZPO; BGE 138 III 705 E. 2.1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich ausdrücklich gegen "den Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024", womit der Rechts- verweigerungsbeschwerde ein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt. Vorlie- gend wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet. Die Frist -5- für die Erhebung eines Rechtsmittels beginnt erst mit Zustellung des be- gründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 bzw. 321 Abs. 1 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass der vorliegenden Sache ein Anfechtungsobjekt zu- grunde liegt. Folglich ist (zunächst) ein begründeter Entscheid zu verlangen und ist die angebliche Rechtsverweigerung, welche eine Rechtsverletzung und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung darstellt (vgl. HOFFMANN- NOWOTNY, a.a.O., N. 6 zu Art. 310 ZPO), mit dem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) geltend zu machen. An einer separaten Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht daher kein ersichtliches Inte- resse. Abgesehen davon wurde eine vom Beschwerdeführer gegen "den- selben Akt" eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde vom Oberge- richt des Kantons Aargau bereits mit Entscheid ZOR.2025.6 am 20. Feb- ruar 2025 (abschlägig) beurteilt. Die Möglichkeit, "jederzeit" eine Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung zu erheben, berechtigt nicht, bei un- veränderter Sachlage, wie dies beim Entscheid vom 17. Dezember 2024 der Fall ist, nach Belieben und Gutdünken mehrfach Rechtsverweigerungs- beschwerde zu erheben, widerspräche dies doch fundamental dem Grund- satz der Rechtssicherheit. Nachdem der Beschwerdeführer in dieser Sache bereits Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hatte, muss es dabei sein Bewenden haben. Schliesslich erwiese sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde aber auch in der Sache als offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass angebliche Rechtsbegehren nicht in den Aktenzusammenzug des Entscheids aufge- nommen wurden, stellt keine Rechtsverweigerung dar. Wesentlich ist, dass diese in der Entscheidbegründung abgehandelt werden, soweit sie über- haupt von Relevanz sind. Selbst wenn eine entsprechende Begründung im (begründeten) Entscheid fehlte, wäre dies keine Rechtsverweigerung, son- dern stellte dies, wenn überhaupt, eine Gehörsverletzung dar. Soweit der Beschwerdeführer erneut mit der Wohnadresse der Beklagten argumentie- ren will, ist darauf nicht mehr einzugehen, nachdem dies bereits im ersten Rechtsverweigerungsverfahren abgehandelt wurde. 3. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m §§ 7 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind keine auszurichten. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. -7- Aarau, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin