4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist bei einem Streitwert von Fr. 4'534.55 und in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 500.00 festzusetzen. Die Beklagte hat keinen Antrag auf Parteientschädigungen gestellt, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Zustellung an: […]