3.3. Zusammenfassend erweist sich die vom Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vorgenommene Auferlegung der Gerichtsund Parteikosten an die Klägerin als rechtens. Das Bezirksgericht Laufenburg hat die Entscheidgebühr, welche bei vollständiger Durchführung des Verfahrens bei einem Streitwert von Fr. 58'579.00 mit Fr. 4'870.00 zu Buche geschlagen hätte, auf Fr. 1'000.00 reduziert. Dies entspricht einer Reduktion von rund 80 % und erscheint den Umständen angemessen. Dasselbe gilt auch bezüglich der Parteientschädigung der Beklagten, die das Bezirksgericht Laufenburg unter Berücksichtigung der maximalen Abschläge (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 AnwT) festsetzte (act. 44).