Bezirksgerichts Laufenburg das Verfahren auf diese prozessuale Frage (act. 24) und holte Replik und Duplik ein. Es mag sein, dass es mit Blick auf die Prozesskosten ökonomischer gewesen wäre, von der Einholung einer Klageantwort abzusehen. Die Verfahrensleitung steht aber im Ermessen der Prozessleitung (BGE 140 III 159 E. 4.3), und das Vorgehen des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg war gestützt auf die obigen Ausführungen zulässig. Indem er das Verfahren nach Erstattung der Klageantwort auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkte, blieben der Klägerin immerhin (noch) höhere Prozesskosten erspart (vgl. nachfolgend).