Der (verfahrensleitende) Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg holte nach Klageeingang einen Kostenvorschuss von der Klägerin ein und stellte nach dessen Leistung die Klage an die Beklagte zur Erstattung der Klageantwort zu. Nachdem die Beklagte darin die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg bestritt, beschränkte der Präsident des -8-