O., N. 13 zu Art. 60 ZPO), besteht hierzu mit wenigen Ausnahmen [wozu die sachliche Zuständigkeit nicht gehört] keine Pflicht. Es besteht keine zeitliche oder verfahrensmässige Vorgabe in Art. 60 ZPO, aus der abgeleitet werden könnte, das Verfahren dürfe nicht fortgesetzt werden, bis sämtliche in diesem Stadium bzw. nach einem Zuwarten abklärbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 m.w.H.).