3.2.2.2. Was für die Gerichtskosten gilt, hat im Ergebnis auch bezüglich der Parteikosten seine Richtigkeit. Bei der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht, vorliegend der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg (Art. 124 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZPO) von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Auch wenn es sich empfiehlt, mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen möglichst früh einzusetzen, damit eine unnötige Behandlung der Sache unterbleibt (ZÜRCHER, a.a.O., N. 13 zu Art.